Stadt Basel

Verfahren gegen Basler Asylzentrum-Mitarbeiter wird neu aufgerollt

Keystone-SDA Regional
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Basel,

Die Basler Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gegen einen Mitarbeiter des Bundesasylzentrums wegen versuchter schwerer Körperverletzung wieder aufnehmen. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde eines Asylsuchenden teilweise gut, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Die Staatsanwaltschaft muss die Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter des Bundesasylzentrums in Basel nun doch wieder aufnehmen. Dabei geht es um einen Vorfall, bei dem sich ein Asylsuch...
Die Staatsanwaltschaft muss die Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter des Bundesasylzentrums in Basel nun doch wieder aufnehmen. Dabei geht es um einen Vorfall, bei dem sich ein Asylsuch... - KEYSTONE/URS FLUEELER

Der Asylsuchende, dem eine Ausschaffung nach Marokko bevorstand, hatte im Dezember 2020 eine Strafanzeige gegen zwei Mitarbeiter des Bundesasylzentrums (BAZ) Basel eingereicht. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch im Juli 2025 das Verfahren gegen einen der beiden wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung ein.

Sie kam zum Schluss, dass der BAZ-Mitarbeiter aus Notwehr gehandelt habe und dass die Verletzungen, die der Asylsuchende bei seinem Sturz erlitten hatte, als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren seien. Der Marokkaner reichte eine Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung ein.

Sachlage zu unklar für eine Verfahrenseinstellung

Das Gericht hiess diese teilweise gut und kritisierte unter anderem, dass der Beschwerdeführer bei einem entscheidenden rechtsmedizinischen Gutachten sein rechtliches Gehör nicht habe wahrnehmen können, heisst es im Urteil. Er habe keine Ergänzungsfragen stellen können.

Das Gericht kritisierte zudem, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz «im Zweifel für die Anklage» missachtet. Bei der unklaren Beweislage hätte sie das Verfahren nicht einstellen dürfen, sondern Anklage erheben müssen.

Der Asylsuchende sagte, der BAZ-Mitarbeiter habe ihn im November 2020 ohne vorgängige Provokation geschlagen. Im Ereignisbericht zu jenem Abend heisst es hingegen, das BAZ habe dem angetrunkenen Mann abends den Einlass verweigert. Der Asylsuchende habe sich aggressiv verhalten und habe sich keinem Alkoholtest unterziehen wollen.

Das Appellationsgericht wies jedoch daraufhin, dass es der Beschuldigte selbst war, der diesen Bericht verfasst hatte – es sei somit keine neutrale Sachverhaltsschilderung. Es gilt die Unschuldsvermutung. (Urteil: BES.2025.83)

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