Liesberg: Pflanzen am Wegrand dürfen Verkehr nicht behindern

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Laufental 31.03.2023 - 17:25

Wie die Gemeinde Liesberg mitteilt, sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die strassennahen Bepflanzungen auf die vorgegebenen Masse zurückzuschneiden.

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen. - Gemeinde Sennwald

Bäume und Sträucher, die auf Trottoirs und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr.

Besonders gefährlich sind Behinderungen bei Strasseneinmündungen.

Auch die Strassenreinigung wird erschwert und vorstehende Äste beschädigen die Reinigungsfahrzeuge, was unnötige Kosten für das Gemeinwesen verursacht.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden deshalb gebeten, gemäss kantonalem Strassengesetz ihre Grünanlagen zu kontrollieren.

Die Masse sind gesetzlich vorgegeben

Bei Fahrbahnanstoss sind überhängende Bäume und Sträucher auf eine Höhe von mindestens 4,50 Meter und bei Trottoirs und Gehwegen auf eine Höhe von mindestens 2,50 Meter zurückzuschneiden.

Hecken sind auf eine maximale Höhe von 1,80 m herunterzuschneiden respektive, bei Sichtbehinderung für den Verkehr, gemäss den Weisungen der Polizeiorgane oder der Gemeindeverwaltung.

Beleuchtungsanlagen, Verkehrs- und Lichtsignale sowie Hausnummern dürfen nicht verdeckt, sondern müssen gut sichtbar sein.

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