Kanton Basel-Landschaft: Daten aus Rückbaugesuchen dürfen weitergegeben werden

    Kanton Basel-Landschaft
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    Liestal,

    Der Regierungsrat von Basel-Landschaft hält die Weitergabe von Baugesuchsdaten an kantonale Fachstellen für zulässig. Grundlage ist das kantonale Baugesetz.

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    Gemeindeverwaltung (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    Der Regierungsrat erachtet die Weitergabe von Baugesuchsdaten an kantonale Fachstellen im Rahmen der Baugesuchsprüfung auch bei Rückbaubewilligungen als zulässig. Eine entsprechen Grundlage besteht aus § 120 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG). Mit der Einführung der Rückbaubewilligungspflicht für alle Bauten und Anlagen im Jahr 2024 war der Kanton Basel-Landschaft einer der letzten Kantone der Schweiz, der eine solche Bewilligungspflicht eingeführt hat.

    In anderen Kantonen ist es schon lange Praxis, dass ein Abbruch oder Rückbau von Gebäuden einer Bewilligungspflicht unterstellt wird.

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