Japankäfer: Transport- und Bewässerungsverbot verhängt

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Muttenz,

Wegen neuer Funde des Japankäfers gelten in Muttenz ab sofort Bewässerungs- und Transportverbote. Die Gemeinde liegt im Befallsherd und der Pufferzone.

Der Dorfkern der Gemeinde Muttenz.
Der Dorfkern der Gemeinde Muttenz. - Nau.ch / Werner Rolli

Wie die Gemeinde Muttenz mitteilt, intensivieren die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt nach den ersten Funden des Japankäfers am 23. Juni 2025 in der Brüglinger Ebene in Münchenstein, im Wenkenpark Riehen und am 24. Juni 2025 im Rosenfeldpark Basel ihre Massnahmen.

Das Ziel ist, den Schädling so schnell wie möglich zu bekämpfen und die Ausbreitung zu verhindern. Die Massnahmen kommen mit der publizierten Allgemeinverfügung zum Tragen.

Bis Ende September 2025 gilt im Befallsherd ein Bewässerungsverbot für Rasen- und Grünflächen sowie ein Transportverbot für Grüngut und Erde. Auch die Gemeinde Muttenz ist davon betroffen und liegt im Perimeter des Befallsherds und der Pufferzone.

Die Fallenstandorte und Kontrollen wurden deutlich intensiviert und das befallene Gebiet in einen Befallsherd und eine Pufferzone ausgeschieden. Die Bekämpfungsmassnahmen in der Allgemeinverfügung bleiben gegenüber 2024 weitgehend unverändert und werden stichprobenartig kontrolliert.

Bewässerungsverbot für Rasen- und Grünflächen im Befallsherd

Ab sofort gilt ein Bewässerungsverbot für Rasen- und Grünflächen im definierten Befallsherd bis Ende September 2025. Das Ziel ist, die Grünflächen möglichst unattraktiv für die Japankäferweibchen zu machen, welche ihre Eier bevorzugt in feuchten Rasen und Wiesen ablegen.

Das Giessen von Blumen und Gemüse im Garten ist weiterhin erlaubt. Sportrasen-Grünflächen sind vom Verbot ausgenommen. Betreiber von Sportrasenflächen können beim kantonalen Pflanzenschutzdienst ein Gesuch anfordern.

Auf diesen Flächen müssen im Herbst erneut Nematoden (Fadenwürmer) für die Bekämpfung eingesetzt werden. Diese Ausnahme gilt nur für Sportrasen-Grünflächen, nicht für Privatgärten.

Transportverbot für Grüngut und Lagerung der Oberflächenschicht des Bodens

Um eine Verschleppung des Japankäfers zu verhindern, ist es während der Flugzeit des Japankäfers verboten, Grüngut aus dem Befallsherd und der Pufferzone zu transportieren. Die reguläre Grüngutabfuhr der Gemeinden bleibt davon unberührt und kann weiter genutzt werden.

Des Weiteren ist es untersagt, Kompost und Pflanzen mit Wurzeln in Erde aus dem befallenen Gebiet hinaus zu transportieren. Auch die Verbringung (Transport und Lagerung) der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 Zentimeter, aus dem Befallsherd hinaus, ist verboten.

Potenzielle Schäden in Millionenhöhe

Der Japankäfer befällt über 400 Pflanzenarten, darunter wichtige landwirtschaftliche Kulturen wie Mais, Obstbäume, Beeren und Reben, aber auch Bäume, Zierpflanzen und Rasen.

Die möglichen Schäden in der Schweiz werden auf mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Hat sich der Käfer erst einmal verbreitet, ist die Bekämpfung sehr schwierig. Deshalb gibt der Bund für den Befall das Ziel vor, ihn zu tilgen, solange dies noch möglich ist.

Bund und Kantone betonen die Bedeutung der Zusammenarbeit mit der Bevölkerung. Nur durch konsequente Umsetzung der Massnahmen und die Mithilfe aller Beteiligten kann die Ausbreitung des Japankäfers verhindert und die Sicherheit der landwirtschaftlichen Kulturen gewährleistet werden.

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