Gemeinde Ettingen erinnert Nachtparker an ihre Meldepflicht
Leimental 18.01.2024 - 06:10
Wie die Gemeinde Ettingen informiert, ist das Nachtparken auf öffentlichem Grund gebührenpflichtig und muss angemeldet werden.
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2021 wurde das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren angenommen und trat per 1. Januar 2022 in Kraft.
Fahrzeughalter, welche ihre Fahrzeuge nachts (24 bis 7 Uhr) auf öffentlichem Grund abstellen, sind angehalten, das Nachtparking anzumelden; das Formular dazu ist auf der Webseite der Gemeinde zu finden.
Wenn das Nachtparking nicht mehr benötigt wird, zum Beispiel aufgrund eines Privatparkplatzes, muss dies mit demselben Formular inklusive allfälliger Beilagen abgemeldet werden.
Jegliche Adressänderungen sind umgehend mitzuteilen.
Kostenpunkt: 30 Franken pro Monat
Für das regelmässige Parkieren über Nacht von 24 bis 7 Uhr ist eine Gebühr in Höhe von monatlich 30 Franken zu entrichten.
Zwecks Bestimmung der Gebührenpflichtigen werden regelmässige nächtliche Kontrollen durchgeführt.
Hierbei werden die Kontrollschilder der auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellten Motorwagen erfasst und abgeglichen.
Der Nachweis für das Dauerparkieren liegt vor, wenn ein Fahrzeug bei den stichprobenartigen Kontrollen innert zweier Monate mindestens drei Mal in der Nacht auf öffentlicher Allmend gesichtet wurde.
Gebührenerhebung ab erster Feststellung
Die Fahrzeughalter erhalten anschliessend von der Gemeindeverwaltung automatisch die Gebührenrechnung zugestellt, wobei die Gebühren ab der ersten Feststellung erhoben werden.
Die Erstrechnung beinhaltet somit die Zeitperiode zwischen dem Datum der ersten Feststellung und dem Ende der aktuellen Abrechnungsperiode.
Ab der nächsten Abrechnungsperiode wird die Rechnung jeweils für sechs Monate (Januar bis Juni oder Juli bis Dezember) im Voraus gestellt.
Nur ganze Monate für Rückerstattung der Gebühr berücksichtigt
Wird das Nachtparking innerhalb der im Voraus bezahlten Dauer nicht mehr benötigt und abgemeldet, wird die bereits entrichtete Gebühr auf Gesuch hin ab dem Folgemonat anteilmässig und zinslos zurückerstattet, wenn das Motorfahrzeug in den Kontrollen während mindestens eines Monats nicht auf öffentlichem Grund gesehen wurde.
Dabei werden nur ganze Monate berücksichtigt.
Das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund sowie die zugehörige Verordnung sind auf der Gemeindewebseite einzusehen.