Gemeinde Oberwil BL fordert Anlieger zum Baumrückschnitt auf

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Region Binningen 04.07.2024 - 11:02

Wie die Gemeinde Oberwil BL meldet, werden Besitzer von Gärten aufgerufen, ihre Pflanzen entlang von Strassen den Vorschriften entsprechend zurückzuschneiden.

Katholische Kirche St. Peter und Paul in Oberwil. Erbaut 1896 auf Vorgängerbauten des 7. und 14. Jh. sowie von 1696. Krypta mit Steinkistengräbern.
Katholische Kirche St. Peter und Paul in Oberwil. Erbaut 1896 auf Vorgängerbauten des 7. und 14. Jh. sowie von 1696. Krypta mit Steinkistengräbern. - Nau.ch / Werner Rolli

Hecken und Bäume können in das Lichtraumprofil von Strassen und Wegen wachsen, wenn man sie lässt.

Sie engen dann den Strassenraum ein, behindern die Sicht oder verdecken die Strassenbeleuchtung. Dies gefährdet die Verkehrsteilnehmenden.

Im Interesse der Sicherheit bittet die Gemeinde alle Besitzer von Gartenanlagen, ihre Pflanzen entlang von Strassen und Wegen den Vorschriften entsprechend zurückzu­schneiden.

Strassenverkehr darf nicht behindert werden

Grundsätzlich dürfen Pflanzen nicht über die Grundstücksgrenze ragen. Deshalb müssen sie senkrecht über der Grenze zurückgeschnitten werden.

Fussgänger und Strassenverkehr dürfen nicht behindert werden.

Dazu gilt, dass Pflanzen entlang von Trottoirs und Fusswegen bis auf eine Höhe von 2,5 Meter senkrecht über der Grenze zurückzuschneiden sind.

Pflanzen entlang von Strassen und der Fahrbahn sind bis auf eine Höhe von 4,5 Meter senkrecht über der Grenze zurückzuschneiden.

Strassenbeleuchtung frei halten

Das Licht der Strassenbeleuchtung muss Strassen und Trottoirs erreichen.

Bäume und Sträucher im Bereich von Strassenlampen sind auf eine Breite von beidseitig etwa fünf Meter bis auf die Höhe der Strassenlampe senkrecht über der Grenze zurückzuschneiden.

Die Übersicht bei Einfahrten und Kreuzungen muss gewährleistet sein.

Alle Pflanzen müssen so zurückgeschnit­ten werden, dass die Sicht der Verkehrsteil­neh­men­den beim Einbiegen in eine Strasse oder beim Überqueren von Strassen nicht be­hindert ist.

Gemeinde kann Rückschnitt kostenpflichtig durchführen

Die Gemeinde wird in den nächsten Wochen (Stand 4. Juli 2024) Kontrollen im öffentlichen Raum vornehmen und den betroffenen Eigentümern eine Aufforderung zum Rückschnitt zukommen lassen.

Bei Nichtbeachtung vorstehend genannter Regeln innert einer angemessenen Frist erfolgt der Rückschnitt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen auf Kosten der Eigentümerschaft.

Für Beratungen über Pflegemassnahmen oder für den Rückschnitt von Bäumen können sich Einwohner an eine Gartenbaufirma wenden.

Der Werkhof der Gemeinde kann keine privaten Arbeiten in Auftrag nehmen.

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