Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen in Liesberg

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Laufental 22.03.2022 - 09:42

Wie die Gemeinde Liesberg schreibt, werden die Gesuchsunterlagen vom 21. März bis zum 4. Mai 2022 in der Gemeindeverwaltung Liesberg öffentlich aufgelegt.

Verwaltung (Symbolbild)
Verwaltung (Symbolbild) - Der Bundesrat

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein, die auf der Gemeindewebseite erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen werden vom 21. März bis zum 4. Mai 2022 in der Gemeindeverwaltung Liesberg öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (ENTG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 ENTG).

Einsprache kann erhoben werden

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VWVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des ENTG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 ENTG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Artikeln sieben bis zehn ENTG, Begehren um Sachleistung (Art. 18 ENTG), Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 ENTG) und die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

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