Kanton Basel-Landschaft: Grössere Gemeinden sollen Radroutennetz ausscheiden

    Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton BL
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    Liestal,

    Der Kanton Basel-Landschaft passt sein Strassengesetz an das Bundesgesetz über Velowege an. Die Vernehmlassung dauert vom 7. September bis 15. Dezember 2026.

    Kanton Basel-Landschaft
    Ortsschilder Richtung der Gemeinden Liestal und Lupsingen (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

    Der Regierungsrat hat den Entwurf der Landratsvorlage über die Änderungen des Strassengesetzes zur öffentlichen Vernehmlassung freigegeben. Der Entwurf passt das Strassengesetz an das Bundesgesetz über Velowege an und streicht Absatz 5 von § 34 Bushaltestellen und den kompletten § 43b Tunnelbau.

    Das Bundesgesetz über Velowege ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Es legt fest, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit im Richtplan festgelegt werden. Diese müssen periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.

    Velowege müssen angelegt, erhalten und signalisiert werden, frei und sicher mit dem Velo befahren werden können, und die öffentliche Benutzung muss rechtlich gesichert sein. Falls die Kantone die Planung der kommunalen Wegnetze an ihre Gemeinden delegieren, müssen sie dafür sorgen, dass diese ihre Aufgaben erfüllen.

    Fehlende Regelungen für Velowegnetze

    Eine Regelung für Velowegnetze für die Freizeit fehlt bis anhin im Kanton. Diese muss im Strassengesetz neu festgelegt werden.

    Velowegnetze für den Alltag werden im Kanton Basel-Landschaft mit den kantonalen Radrouten bereits heute geplant und realisiert. Der Erschliessungsauftrag gemäss Bundesgesetz geht jedoch weiter und umfasst auch Erschliessungen innerhalb des Siedlungsgebiets. Entsprechend sollen grössere Gemeinden dazu verpflichtet werden, ein kommunales Radroutennetz auszuscheiden.

    Löschungen in § 34 und § 43b

    In Absatz 5 von § 34 des Strassengesetzes wird der Regierungsrat beauftragt, auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen für die Übernahme der oder die Beteiligung an den Kosten bei Bushaltestellen zu regeln. Es hat sich indes gezeigt, dass sich die jetzige Regelung bewährt hat und es keine zusätzliche Verordnung braucht. Absatz 5 in § 34 wird deshalb gestrichen.

    In § 43b des Strassengesetzes werden Vorgaben gemacht für den Bau und Betrieb der dritten Tunnelröhre am Belchen. Diese wurde am 1. Juli 2022 eröffnet. § 43b kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.

    Die Vernehmlassung für die Änderungen am Strassengesetz dauert vom 7. September bis zum 15. Dezember 2026.

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