Nächtliches «Laternenparking» nur mit Bewilligung

Nau.ch Lokal
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Sissach,

In Gelterkinden ist das Abstellen von Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Areal bewilligungspflichtig. Ausnahmen gelten für Kurzzeitaufenthalte und Monteure.

Der Dorfkern Gelterkinden mit gut erhaltenen Bauernhäusern.
Der Dorfkern Gelterkinden mit gut erhaltenen Bauernhäusern. - Nau.ch / Werner Rolli

Wie die Gemeinde Gelterkinden berichtet, werden die Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer gebeten, ihre Fahrzeuge primär auf dem eigenen oder auf privatem Areal zu parkieren. In Gelterkinden stellt das regelmässige Parkieren von Motorfahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Areal einen bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar.

Dies gilt auch dann, wenn nur teilweise öffentliches Areal beansprucht wird. Unter Motorfahrzeuge werden motorisierte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen verstanden.

Das nächtliche Abstellen von Motorfahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 1 Tonne, Anhängern jeder Art sowie Autos ohne Kontrollschilder ist auf öffentlichem Areal generell untersagt. Ausgenommen auf den öffentlichen Parkplätzen, welche mit Parkuhren versehen sind.

Bewilligungspflicht für Dauerparkierer

In der Gemeinde wohnhafte Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer mit Motorfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, die keine Parkiermöglichkeit auf privatem Areal haben, können bei der Bauabteilung eine Bewilligung für das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund beantragen.

Die Bewilligungsgebühr beträgt 50 Franken pro Monat und Fahrzeug. Grundsätzlich gilt eine Selbstdeklarationspflicht der Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer. Die Gemeinde führt periodische Kontrollen durch.

Auch das regelmässige Parkieren während der Nacht in blauen Zonen ist kostenpflichtig und im Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal unter Art. 1 Absatz 2 festgehalten.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keine Bewilligung benötigen Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer, die den Nachweis erbringen, dass sie ihr Motorfahrzeug in der Woche während höchstens einer Nacht in Gelterkinden abstellen, sowie Monteure, Gelegenheitsarbeitende oder Feriengäste, die weniger als 30 Tage pro Jahr dauernden Aufenthalt in Gelterkinden haben.

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