Baselland

    Hölstein BL: Gemeindeversammlung entscheidet über Gewässerraum

    Gemeinde Hölstein
    Gemeinde Hölstein

    Liestal,

    In Hölstein BL soll der Gewässerraum im Siedlungsgebiet neu festgelegt werden. Der Gemeinderat beantragt der Versammlung vom 23. November 2026 die Genehmigung.

    Hölstein BL
    Gemeindeverwaltung (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    Der Bund verpflichtet die Kantone mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zur Festlegung eines Gewässerraumes für oberirdische Gewässer. Dieser Forderung kommt der Kanton Basel-Landschaft mit der Anpassung des § 12a des Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, in Kraft seit 01. April 2019) nach. Ausserhalb des Siedlungsgebiets obliegt die Zuständigkeit zur Gewässerraumfestlegung dem Kanton, innerhalb des Siedlungsgebiets den Gemeinden.

    Bis die nutzungsplanerische Festlegung der Gewässerräume vorgenommen werden, gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung. Der kantonale Gewässerraum ausserhalb der Bauzonen in Hölstein ist seit dem 31. Mai 2023 rechtskräftig. An diesem Tag trat der kantonale Nutzungsplan für Hölstein und weitere Gemeinden des Frenkentals in Kraft.

    Ziel des Gewässerraums

    Mit dem Gewässerraum werden die Flächen, welche ein Gewässer zur Erfüllung seiner Funktionen benötigt, räumlich und öffentlich-rechtlich sichergestellt. Die Gewässerfunktion lässt sich in eine ökologische, eine biochemische und eine hydrologische Funktion unterteilen. Gewässer und deren Uferbereiche bieten als Ökosystem auch im Siedlungsgebiet weitgehend zusammenhängende Lebensräume für eine Vielzahl von im Wasser und an Land lebenden Lebewesen.

    Der Erhalt dieser Lebensräume ist für die lokale Biodiversität wichtig. Für deren Erhalt muss der Schadstoffeintrag in das Gewässer gering, bzw. ein Nährstoffeintrag in gewissem Masse möglich sein. Zum einen ist die Sicherstellung der biochemischen Funktion durch den Gewässerraum, der einen gewissen Abstand zwischen Gewässer und Schadstoffquellen (z.B. aus der Bodennutzung) sicherstellt, möglich.

    Zum anderen hat ein möglichst naturnahes Gewässer stärkere selbstreinigende Funktionen. Diese sind wiederum am stärksten ausgeprägt, wenn die hydrologischen Prozesse möglichst uneingeschränkt funktionieren können. Gewässer sind dynamisch und benötigen ausreichend Platz zur Veränderung ihres Laufes, ihrer Fliessgeschwindigkeit und zur Ablagerung von Geschiebe.

    Wird diese Dynamik zugelassen, führt dies zu einer zusätzlichen Reduktion der Überschwemmungsgefahr. Des Weiteren stellt der Gewässerraum den benötigten Raum für die Erholungsnutzung, den Gewässerunterhalt sowie die Stromproduktion sicher. Nicht zuletzt dient ein ausreichender Gewässerraum der baulichen Gefahrenprävention von Hochwasser.

    Ziele der Planung

    Mit der vorliegenden Planung wird der Gewässerraum im Zonenplan Siedlung, Teilzonenplan Ortskern, in den Quartierplänen «Im Täli» und «Tiefenmatt» und, wo nötig, im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Hölstein festgelegt. Durch die rechtskräftige Ausscheidung eines Gewässerraums durch die Gemeinde, wird der provisorische Gewässerraum nach den Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung aufgehoben.

    Planungsablauf

    Die wesentlichen Schritte der Planung sind nachfolgend dargestellt:

    Auswirkungen des Gewässerraums

    Bisher haben die im Raumplanungs- und Baugesetz enthaltenen Vorschriften den Abstand zwischen Bauten und Gewässern geregelt (§ 95 RBG). An öffentlichen Gewässern, an denen keine kantonalen oder kommunalen Gewässerbaulinien vorhanden waren, galt der ordentliche Grenzabstand (§90, RBG), jedoch mindestens 6 m. Wo keine Parzellengrenze bestand, wurde der Abstand von der Oberkante der Uferböschung ausgemessen.

    Bei eingedolten Gewässern regelte die Raumplanungs- und Bauverordnung (RBV) einen minimalen Bauabstand von 3 m ab dem äusserten Rand der Eindolung (§ 63 Abs. 2 RBV). Wo das eingedolte Gewässer als Parzelle festgelegt ist oder wo eine Parzellengrenze mit der Gewässerachse identisch ist, kam der ordentliche Grenzabstand (§ 90 RBG) zur Anwendung. Laut § 12a Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) hat der Gewässerraum Vorrang gegenüber diesen Abstandsvorschriften.

    Sobald ein Gewässerraum festgelegt ist, können neue Bauten grundsätzlich bis an den Gewässerraum erstellt werden, wenn dabei sämtliche baulichen Tätigkeiten inkl. Baugrube ausserhalb des Gewässerraums zu liegen kommen. Wenn jedoch andere Abstandsregelungen wie gesetzliche Mindestabstände gem. § 90 RBG oder Gewässerbaulinien einen breiteren Raum sichern, sind nach wie vor diese einzuhalten. Liegen betreffend die Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG kleinere Abstände innerhalb von grösseren, gilt der grössere Abstand (§ 61 RBV).

    Bauen im Gewässerraum

    Da mit dem Gewässerraum die Flächen sichergestellt werden sollen, die das Gewässer für die Erfüllung seiner Funktionen benötigt, ist er von neuen Anlagen (Mauern, Leitungen, Schächte, Gebäude, Verkehrswege etc.) freizuhalten. Es können nur in wenigen Ausnahmefällen neue Anlagen bewilligt werden: Bei öffentlichen Anlagen, die durch ihren Zweck auf einen Standort am Gewässer angewiesen sind, werden Ausnahmen gewährt. Darunter fallen zum Beispiel Wasserkraftwerke und Fuss- und Wanderwege sowie «Uferwege» aus Naturbelag und Brücken, soweit sie mindestens im Strassennetzplan eingetragen und somit von kommunaler Bedeutung sind.

    Bei anderen Anlagen oder Anlageteile von öffentlichem Interesse muss eine objektive Begründung erbracht werden, die die Standortgebundenheit legitimiert. Private und zonenkonforme Anlagen, private Kleinanlagen die der Gewässernutzung dienen und private Anlagen zur Wasserentnahme oder -einleitung können nur in Ausnahmefällen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, bewilligt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung ist, dass der Hochwasserschutz gewährleistet ist, das künftige Revitalisierungen nicht unterbunden oder erschwert werden, keine wichtigen Natur- und Landschaftswerte beeinträchtigt werden und keine überwiegenden Interessen dem Vorhaben entgegenstehen.

    Bestehende Anlagen

    Vor der Ausweisung des Gewässerraums rechtmässig erstellte Gebäude und Anlagen, die im Gewässerraum liegen, sind gemäss § 109a RBG respektive Art. 41c Abs. 2 GSchV in ihrem Bestand geschützt. Die Bestandesgarantie soll das Privateigentum schützen und die Nutzung weiterführend garantieren. Zulässig sind Umnutzungen, bauliche Massnahmen, die für den Erhalt der Bauten notwendig sind (Unterhalts- und einfache Erneuerungsarbeiten) sowie leichte Umbauten und Erweiterungen, solange diese die Wirkung der Bebauung auf den Gewässerraum nicht verschlechtern.

    Zulässige Ausnutzung

    Der Gewässerraum überlagert die Grundzone. Liegt also eine Parzelle teilweise im Gewässerraum, so ändert bzw. verringert sich die zulässige bauliche Ausnutzung der gesamten Parzelle nicht. Nutzung von Aussenräumen Aussenräume wie Garten- und öffentliche Grünanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen innerhalb des Gewässerraums sind extensiv zu nutzen und zu pflegen. Eine extensive Nutzung bedeutet, dass keine neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden dürfen.

    Neu angebrachte Gartengestaltungsmassnahmen, wie Terrassen und Stützmauern sind im Gewässerraum nicht erlaubt, wobei für bestehende, rechtmässig erstellte Anlagen die Besitzstandsgarantie gilt.

    Zudem bedeutet extensive Nutzung auch, dass kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, wenn sie nicht zum Erhalt einer bestehenden Anlage (z.B. Rasensportplätze oder Schrebergärten) zwingend notwendig sind. Zudem dürfen im Gewässerraum nur einheimische, standortgerechte Pflanzen verwendet werden. Eine Bepflanzung mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, ist nicht zulässig (Art. 6 und Art. 15 Freisetzungsverordnung (FrSV).

    Bei Gewässerräumen entlang von Dolen gelten keine Bewirtschaftungseinschränkungen, sofern keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können (Art. 41c Abs. 4bis GSchV). Kleinanlagen mit Erholungsfunktion, die im übergeordneten öffentlichen Interesse sind (z.B. Sitzbank am Uferweg, Gewässerzugang, Wasserspielplatz, etc.), dürfen im Gewässerraum erstellt werden, solange sie das Gewässer nicht beeinträchtigen. Für die Gestaltung sind möglichst naturnahe und ortsübliche Materialien zu wählen.

    Folgende weitere Anlagen können im Gewässerraum erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind und einem öffentlichen Interesse dienen: Terrainveränderungen, die den Uferbereich und das Gewässer aufwerten, sicherheitsrelevante Einfriedungen oder Einfriedungen aus standortgerechten Pflanzen. Seite 6 Hölstein Planungsinhalt

    Beschluss EWGV 23. November 2026. Der Gemeinderat beantragt, die Mutation Gewässerraum zu genehmigen.

    Kommentare

    Mehr aus Baselland

    Liestal
    Aesch BL
    Aesch BL
    Hölstein BL
    Hölstein BL

    Mehr aus Basel

    3 Interaktionen
    Basel
    6 Interaktionen
    Baselbiet
    FC Basel
    2 Interaktionen
    Ohne Shaqiri